Hebesätze im Kalenderjahr 2023
In seiner Sitzung am 15. November 2022 hat der Marktgemeinderat die Hebesätze der Grundsteuer A auf 320 und der Grundsteuer B auf 320 für das Kalenderjahr 2023 festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2022 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2023 verzichtet wird. Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung, gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (Bundesgesetzblatt I S. 965), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer 2023 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabebescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2023 in einem Betrag am 01. Juli 2023 fällig. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden, oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch, schriftlich oder zur Niederschrift, bei dem Markt Lappersdorf, oder durch Klageerhebung, schriftlich oder zur Niederschrift, beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, angefochten werden.