Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung
§ 1 Änderung
Die §§ 4 und 5 der Satzung vom 20. April 2017 erhalten folgende Fassung:
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Grabstätte und Ruhezeit:
a) Reihengrab | für 15 Jahre | 504,00 € |
b) Familiengrab | für 15 Jahre | 972,00 € |
c) Kindergrab | für 10 Jahre | 180,00 € |
d) Urnenerdgrab | für 15 Jahre | 792,00 € |
e) Gruft | für 15 Jahre | 1.008,00 € |
f) Urnennische | für 15 Jahre | 1.026,00 € |
g) Urnensammelgrab | für 15 Jahre | 594,00 € |
(2) 1) Für das Öffnen und Schließen eines Grabes werden berechnet:
a) Normalgrab | 602,30 € |
b) Tiefgrab | 774,40 € |
c) Kindergrab | 329,80 € |
d) Urnenerdgrab | 229,40 € |
e) Urnennische | 229,40 € |
f) Ausgrabung aus einem Erdgrab -Normallegung- | 831,70 € |
g) Ausgrabung aus einem Erdgrab -Tiefgrab- | 975,10 € |
h) Ausgrabung einer Urne aus einem Erdgrab | 430,20 € |
i) Entnahme einer Urne aus einer Urnennische | 286,80 € |
j) Beisetzung einer Gebeinekiste | 315,50 € |
(2) 2) Die Gebühren nach den Buchstaben f) – g) fallen an bei einer Umbettung nach Ablauf der Ruhefrist in einen anderen Friedhof, die Gebühren nach den Buchstaben h) – i) bei einer Umbettung innerhalb oder außerhalb der Ruhefrist in einen anderen Friedhof, die Gebühr nach Buchstabe j) fällt an bei Umbettung aus einem anderen Friedhof.
(3) Für den Transport des Sarges bzw. der Urne vom Leichenhaus zur Grabstelle werden berechnet:
a) Sargtransport mit 4 Trägern 286,80 €
b) Urnentransport mit 1 Träger 114,70 €
Bei Stellung der Sargträger durch Vereine etc. fällt die Gebühr nach Buchstabe b an.
(4) Erstreckt sich die Ruhefrist über die bisherige Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig für volle Kalendermonate bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. Für die Verlängerung der Grabnutzungsrechte gelten die für die jeweilige Grabart festgesetzten Gebühren nach Abs. 1.
§ 5 Sonstige Gebühren
(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben:
a) Benutzung eines Leichenhauses, einmalig 279,00 €
b) Bereitstellung von Außenlautsprechern 106,00 €
c) Erstellung eines Betonfundamentes für ein
Grabmal pro Grabstätte pauschal 40,00 €
d) Verschlussplatte für Urnennischen ohne Be-
schriftung bei individueller Beschriftung 211,90 €
e) Zuschlag für Samstagsbeerdigungen Erdbe-
stattung 286,80 €
f) Zuschlag für Samstagsbeerdigungen Urnen-
beisetzung 143,40 €
Die Gebühr nach Buchstabe b) fällt neben der Gebühr nach Buchstaben a) nicht an.
§ 2 Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die geänderten Vorschriften der Satzung des Marktes Lappersdorf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen vom 20. April 2017 außer Kraft. Die übrigen Vorschriften der Satzung vom 20. April 2017 bleiben wirksam.
Lappersdorf, den 14. November 2023
Christian Hauner
Erster Bürgermeister