Räum- und Streupflicht im Winter

24. November 2023: Der Winter steht wieder vor der Türe und damit wieder die Aufgabe der Haus- und Grundbesitzer, auf Bürgersteigen und Straßen ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen.

Die Wintersportler wünschen natürlich, dass der Winter möglichst viel Schnee bringt, die Haus- und Grundbesitzer sind von der weißen Pracht nicht so sehr angetan, denn sie müssen auf Bürgersteigen und Straßen ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen.

Die diesbezügliche Verordnung der Gemeinde besagt Folgendes:
Bürgersteige, bzw. wenn diese fehlen, 1 m am Straßenrand, sind in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen: 08:00 bis 20:00 Uhr) von Schnee und Eis freizuhalten.

Diese Räumpflicht gilt für alle öffentlichen Straßen und Wege, an die das eigene Grundstück angrenzt, d.h. auch Fußwege, die z.B. an der Rückseite des Grundstückes verlaufen, müssen geräumt werden.

Bei Glättegefahr muss darüber hinaus gestreut werden, wobei geeignete Mittel zu verwenden sind, z.B. Sand oder Splitt, jedoch keine ätzenden Stoffe. Schnee- und Eisreste sind so neben der Gehbahn zu lagern, dass keine Behinderung eintritt. Bitte werfen Sie den Schnee nicht auf die Fahrbahn.

Hydranten, Kanaleinlaufschächte, Fußgängerüberwege usw. müssen stets frei von Schnee und Eis gehalten werden.

Um die „weiße“ Jahreszeit für alle Bürgerinnen und Bürger sicher und möglichst stressfrei zu halten, bitten wir, diese Bestimmungen genau einzuhalten.